IFD/IFR-Review: BVI fordert Nachbesserungen und weiteren Austausch mit der Industrie
Wir haben an die EBA und die EU-Kommission ein vorläufiges Positionspapier übermittelt. Es fasst unsere wichtigsten Anmerkungen zum Diskussionspapier „Call for advice on the investment firms prudential framework“ von EBA und ESMA zusammen. Neben der Betroffenheit des deutschen Marktes greifen wir darin folgende wichtige Punkte auf:
- Das IFD-/IFR-Rahmenwerk mit seinen vielen zusätzlichen Maßnahmen auf Level 2 und 3 ist in seiner rechtlichen Struktur sehr komplex. Zudem hat es – entgegen der ursprünglichen Zielsetzung einfacherer und verhältnismäßigerer Regelungen – für mittlere Wertpapierinstitute im Vergleich zur vorherigen Regelung unter der CRD/CRR zu zusätzlichen Umsetzungsprozessen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen geführt.
- Die Komplexität des Rahmenwerkes wird durch die neuen Vorschläge von EBA und ESMA zur weiteren Anpassung der IFD/IFR an die Bankenvorschriften weiter erhöht. Wir lehnen diese Vorschläge insgesamt ab. Dies gilt insbesondere für die vorgeschlagene Ausweitung der CRR-Anforderungen aus dem Handelsbuch auch auf Eigenmittelanlagen von Wertpapierfirmen ohne Zulassung zum Eigenhandel/Eigengeschäft.
- Die aufsichtsrechtlichen Konsolidierungsvorschriften sollten insgesamt nochmals sorgfältig mit der Industrie erörtert werden. Unabhängig davon lehnen wir die Vorschläge ab, den Anwendungsbereich der Gruppenkonsolidierung auszuweiten und die von der EBA erlassenen Leitlinien für den Gruppenkapitaltest in die IFR zu überführen.
- Wir setzen uns dafür ein, ESG-Risiken weiterhin nicht bei den Eigenmittelanforderungen von Wertpapierfirmen zu berücksichtigen.
- Wir lehnen die Vorschläge von EBA und ESMA ab, die Eigenmittelanforderungen für OGAW- und AIF-Manager, die MiFID-Dienstleistungen erbringen, in der OGAW- und der AIFM-Richtlinie anzupassen bzw. deren MiFID-Aktivitäten gar zu begrenzen.
- Schließlich listen wir die aus unserer Sicht wichtigsten Forderungen zur Anpassung von IFD/IFR auf, z. B. Pauschaleinstufung von Wertpapierfirmen ohne Lizenz zum Eigenhandel und ohne Kundengeldzugriff als kleine Wertpapierinstitute, Streichung der laufenden Anlageberatung aus dem K-Faktor-Ansatz, Überführung der Gruppenvergütungsregeln unter Berücksichtigung sektorspezifischer Anforderungen von Tochtergesellschaften aus Art. 109 CRD V in die IFD.